§ 77 – Mitteilung an die Delegierten
(1) Der Unternehmenswahlvorstand teilt jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung mit: dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegierte teilnehmen können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind; normal normal dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenversammlung ermöglicht wird; normal normal dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Unternehmenswahlvorstand eingelegt werden können; normal normal dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Delegierten gewählt werden; normal normal wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen; normal normal dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist; normal normal bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt; normal normal bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat; normal normal bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer; normal normal im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird; normal normal Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und der öffentlichen Stimmauszählung; normal normal die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands. normal normal normal arabic Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief. (2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet Kopien der Mitteilung nach Absatz 1 den Betriebswahlvorständen, dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften. (3) Stellt der Unternehmenswahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Delegierten durch Niederlegung des Amtes, normal normal durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist, normal normal durch Verlust der Wählbarkeit normal normal normal arabic vorzeitig beendet (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder dass er verhindert (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so verständigt er den Ersatzdelegierten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) in gleicher Weise wie die Delegierten. (4) Stellt ein Delegierter fest, dass er verhindert ist, so teilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit. Stellt ein Betriebswahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig beendet oder dass er verhindert ist, so teilt er dies dem Unternehmenswahlvorstand mit.
Kurz erklärt
- Der Unternehmenswahlvorstand informiert die Delegierten zwei Wochen vor der Versammlung über die Teilnahmebedingungen und die Delegiertenliste.
- Einsprüche gegen die Delegiertenliste können vor der Stimmabgabe beim Unternehmenswahlvorstand eingelegt werden.
- Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden von den Delegierten gewählt, und es gibt Vorgaben zur Stimmenverteilung.
- Bei börsennotierten Unternehmen muss der Geschlechteranteil im Aufsichtsrat berücksichtigt werden, entweder durch Gesamterfüllung oder Getrennterfüllung.
- Der Unternehmenswahlvorstand informiert auch über Änderungen bei Delegierten und deren Vertretung im Falle von Verhinderungen oder Amtsniederlegungen.